Pflicht zur Prüfung des Baustroms

  1. Prüfen ist Gesetz

Die Pflicht zu weiteren Prüfungen an einem bereits in den Verkehr gebrachten Gerät hat nach der Betriebssicherheitsverordnung der Arbeitgeber/Unternehmer, der das Gerät verwendet, betreibt oder vermietet d.h seinen Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Das Unterlassen dieser Prüfungen ist für die Arbeitgeber/Unternehmer eine Ordnungswidrigkeit und, wenn es vorsätzlich erfolgt und z.B. einen Beschäftigten gefährdet, eine Straftat(STGB 1.2,§§25,26)

 

 

 

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Wartungs und Prüfungspflicht in Elektrischen Anlagen
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